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Kein anschaffungsnaher Aufwand in Erbfällen
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I. Rechtssatz
Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Abgrenzung zum , BFHE 178, 40, BStBl 1996 II S. 588).
II. Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erwarb im April 1984 als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein 1911 erbautes Einfamilienhaus. Kurz nach dem Erwerb ließen die Kläger an dem Gebäude - bevor sie es selbst nutzten - folgende Arbeiten durchführen:
Untergeschoß: Sanierung der verfaulten Böden und ”salpeterhaltigen Wände”, Zumauern von zwei Kellerfenstern, Einrichtung einer Sauna mit Liegeraum.
Erdgeschoß: Entfernen einer Wand zwischen Eß- und Wohnbereich; Einziehen eines Eisenträgers zwischen Eß- und Wohnbereich; Verbreitern der Terrassentür und Ersetzen durch eine Schiebetür; Zumauern einer Tür von der Diele zur Küche und Schaffung eines neuen Küchenzugangs an anderer Stelle; Zumauern einer Eßzimmertür und Durchreiche von der Küche; Zumauern von zwei Wohnungsfenstern; Zumauern eines offenen Wandstü...