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NWB Nr. 52 vom Seite 4659 Fach 3 Seite 10283

Maklerprovision bei Abschluß eines Mietvertrags

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH a. D., Bonn

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I. Sachverhalt

Die Klägerin, die einen Blumeneinzelhandel betrieb, mietete in den Streitjahren Geschäftsräume für 15 Filialen an, die sie anschließend mit erheblichem Kostenaufwand umbaute. Für die Vermittlung der Mietverträge zahlte sie jeweils eine Maklercourtage, und zwar 1982 in Höhe von insgesamt 93 724 DM, 1984 in Höhe von 135 047 DM und 1985 in Höhe von 71 011 DM. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG behandelte die Klägerin die Maklerkosten als Betriebsausgaben.

Das FA folgte dem nicht. Es aktivierte die Maklercourtagen und verteilte sie über eine Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren (Grundmietzeit zuzüglich einer einmalig eingeräumten Verlängerungsoption). Dies führte in den Streitjahren 1982, 1984 und 1985 zu entsprechenden Gewinnerhöhungen und 1983 zu einer Gewinnminderung, da in diesem Jahr keine Maklergebühren angefallen waren, sich aber andererseits die Abschreibung des im Vorjahr aktivierten Betrags auswirkte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG entschied, die Maklerkosten seien als Nebenkosten der Anschaffung eines Nutzungsrechts zu aktivieren (EFG 1995 S. 610).

II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Revision der Klägerin hat...

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