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BFH 04.04.2019 VI R 18/17, NWB 25/2019 S. 1795

Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen S. 1796Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. (2) Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

Anmerkung:

Das für den Kläger günstige Urteil widerspricht der bisherigen Auffassung des BMF, das die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zugerechnet...BStBl 2014 I S. 1412BStBl 2013 II S. 286

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