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FinMin Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/003-010 BStBl 2019 I S. 465

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2019

I. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    1. evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz):

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    2. römisch-katholische Kirchensteuer:

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

  2. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

  3. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).

  4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

  5. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90: 10 auf die Konfessionen „evangelisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen.

    In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt Entsprechendes.

II. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  1. Evangelische Kirchensteuer

  2. Römisch-Katholische Kirchensteuer

  3. Alt-Katholische Kirchensteuer.

Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.

Bei den folgenden Kirchen wird Kirchensteuer mit 9 % auf die Kapitalertragsteuer erhoben:

d)

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

e)

Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

f)

Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

g)

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

h)

Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

i)

Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

j)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

k)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

l)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

m)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz.

Bei den folgenden Kirchen wird Kirchensteuer mit 8 % auf die Kapitalertragsteuer erhoben:

n)

Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

o)

Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

p)

Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

q)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden.

III. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig sind, wird von den evangelischen und katholischen Kirchen oder Religionsgesellschaften nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:


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Stufe
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer
Anwendung des § 51a
Absatz 2 EStG)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
Euro
Euro
1
30 000–
37 499
96
2
37 500–
49 999
156
3
50 000–
62 499
276
4
62 500–
74 999
396
5
75 000–
87 499
540
6
87 500–
99 999
696
7
100 000–
124 999
840
8
125 000–
149 999
1 200
9
150 000–
174 999
1 560
10
175 000–
199 999
1 860
11
200 000–
249 999
2 220
12
250 000–
299 999
2 940
13
300 000 und mehr
3 600

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/003-010

Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 465
KAAAH-17007