1. Bei der gerichtlichen Bestellung des Liquidators (hier: für eine in Liquidation befindliche, noch nicht vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt es sich um ein nur ausnahmsweise zulässiges Verfahren zur Verhinderung der Führungslosigkeit der Gesellschaft und zum Zwecke des Schutzes der Minderheit der Gesellschafter, das auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, erfolgen kann, wenn ein wichtiger Grund für die Bestellung durch das Gericht vorliegt.
2. Für eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist erst dann Raum, wenn eine ordentliche Liquidatorenbestimmung nach § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gelingt und eine wirksame Bestellung durch die Gesellschafterversammlung auch nicht zu erwarten ist, wobei Erfolgsaussichten eines ordentlichen Bestellungsverfahrens nicht bereits zu verneinen sind, wenn der Benennungspflichtige vorbringt, er kenne keine zur Übernahme des Amtes des Liquidators bereite und geeignete neutrale Person, sofern er nicht zugleich darlegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine solche zu finden.
Fundstelle(n): DB 2019 S. 1081 Nr. 19 GmbHR 2019 S. 588 Nr. 11 QAAAH-16970
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.02.2019 - 3 Wx 167/18
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