Der Kläger ist als Rechtsanwalt seit dem 14. Dezember 1999 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin (VWR-B). Im September 2013 beantragte er für seine am 1. Oktober 2013 beginnende Tätigkeit als Geschäftsführer der V B H GmbH (VBH) bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]). Auf den Geschäftsführerdienstvertrag vom 5. April 2013 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 wies das VWR-B den Kläger unter Übersendung des Beitragsbescheides vom selben Tag darauf hin, dass er mangels einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 1. Oktober 2013 (nur) den Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 1 der Satzung des VWR-B in Höhe von einem Zehntel des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen habe. Sofern eine Befreiung noch erfolge, werde der Beitragsbescheid von Amts wegen aufgehoben und die Beitragspflicht richte sich nach § 30 Abs. 7 der Satzung (Beitragszahlung aus Anstellung). Im 3. Quartal 2013 entrichtete der Kläger die im Beitragsbescheid festgesetzten monatlichen Mindestbeiträge in Höhe von (iHv) 109,62 EUR. Im 1. Quartal 2014 leistete er entsprechend der Anpassungsmitteilung des VWR-B vom 8. Januar 2014 monatliche Mindestbeiträge iHv 112, 46 EUR.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAH-16895
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.04.2019 - L 16 R 255/18
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