Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückzahlung nicht abzugsfähiger Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
- -
I. Sachverhalt
Die Klin., eine KG, hatte der von ihr unterhaltenen Unterstützungseinrichtung e. V. (U-Kasse) 1971 und 1972 je 150 TDM zugewendet und die Beträge als BA behandelt. Eine Außenprüfung stellte 1979 fest, daß das Vermögen der U-Kasse das nach § 2 Abs. 2 ZuwG zulässige Kassenvermögen zum um 137 318 DM überstiegen hatte (Überdotierung). Im geänderten, bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1972 rechnete das FA den Betrag als nicht abziehbare BA dem Gewinn der KG außerbilanziell hinzu. Die U-Kasse beschloß zum , die ”zweite Zuwendung von 150 000 DM + Zinsen - Steuern an die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung zurückzuübertragen”. Das FA erfaßte den Betrag in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 als Betriebseinnahme. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision der Klin. wies der BFH als unbegründet zurück.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
1. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die im Schrifttum kontrovers (vgl. Wacker/Blümich, EStG-Komm. § 4 Rz. 235 f.; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, EStG, § 4 Rz. 1604, jeweils m. w. N.) und vom BFH bislang nur in einzelnen Facetten behandelte F...