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Meldepflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Unternehmer, die Dienstleistungen in der EU ausführen, müssen umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Im ersten Schritt sind die Art der Dienstleistung sowie der Status des Empfängers der Dienstleistung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es Melde- und Rechnungsausstellungspflichten gibt oder der Unternehmer die Sonderregelung des sog. Mini-One-Stop-Shops in Anspruch nehmen kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Regelungen zur Meldepflicht innergemeinschaftlicher Vorgänge
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden neue Regelungen zu Meldepflichten von innergemeinschaftlichen Vorgängen getroffen. Seitdem sind nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG in der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben, sondern auch bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Immer dann, wenn sich der Ort der Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, ist diese Dienstleistung in der ZM anzugeben.
Nach § 3a Abs. 2 UStG verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort des Leistungsempfängers, wenn die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Einschränkend für die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG ...