Kein Kindergeld bei Freistellung für Spitzensport während der Ausbildung
Leitsatz
1. Auch wenn das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, die Bezüge fortgezahlt werden, Dienstunfallschutz besteht und das Kind
an drei Tagen in der Dienststelle ausgebildet wird, fehlt es während der Freistellung für Spitzensport an einem ernsthaften
und nachhaltigen Betreiben der Ausbildung.
2. Training und Wettkämpfe habe keinen Ausbildungscharakter, da die damit erworbenen Kenntnisse keinen konkreten Bezug zu
dem angestrebten Beruf aufweisen und weder Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsziel vorgegeben werden.
3. Nur drei Präsenztage in acht Monaten der Freistellung stellen sich als Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung
dar.
4. Es handelt sich zwar nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, ein Kindergeldanspruch besteht aber auch
deshalb nicht, weil die Freistellung auf einem eigenen Entschluss des Kindes beruhte.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 33/2019 S. 2405 SAAAH-16858
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