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BFH | Schließfach zur alleinigen Nutzung kann feste Einrichtung im abkommensrechtlichen Sinne sein
Ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, ist eine feste Einrichtung i. S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA Großbritannien 1964/1970.
Der Kläger, ein Flugzeugingenieur, bewohnte in den Streitjahren (2008–2010) Wohnungen sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien. Der Mittelpunkt seiner [i]Ort für sichere Aufbewahrung der für die unternehmerische Tätigkeit benötigten Werkzeuge während der Zeit, in denen nicht damit gearbeitet wird, ist zur Anknüpfung ausreichendLebensinteressen befand sich in Großbritannien. Er wartete in den Streitjahren auf der Grundlage eines „Freelancer Contract“ im Auftrag der britischen H Ltd. in einem Hangar auf dem Gelände eines inländischen Flughafens Frachtflugzeuge. Nach Darstellung des Klägers verrichtete er diese Arbeiten als Arbeitnehmer der EA Ltd., die als Subunternehmerin für die H t...