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Chirurgische Leistungen im Vergleich (Teil II)
Wenn es um den Vergleich zwischen BEMA und GOZ geht, denkt man zumeist nur an unterschiedliche Positionen. Wichtiger für die Abrechnung selbst sind aber neben eventuellen Abweichungen im Leistungsinhalt die Unterschiede bei den Abrechnungsbestimmungen. Oftmals sind es Einschränkungen bei der Berechnungsmöglichkeit, die es in der anderen Gebührenordnung gar nicht oder in anderer Form gibt. Unterschiede kann es auch bei der Berechnung von Materialkosten geben. Der Beitrag beschäftigt sich unter diesem Aspekt mit der Hemisektion, den Nachbehandlungen und Nachblutungen, sowie eventuellen Begleitleistungen und Zuschlägen im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen.
Hemisektion
In dem Beitrag in der Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 5/2019, S. 10 ff.) wurden als chirurgische Leistungen die Extraktion eines Zahns (x1 - x3) und die operative Zahnentfernung (Ost 1, Ost 2) behandelt. Dazu wurden die BEMA-Positionen und Regelungen mit den entsprechenden GOZ-Gebührennummern und Bestimmungen verglichen. Bei manchen zahnärztlich-chirurgischen GOZ-Leistungen kann neben der Gebühr für den Eingriff noch ein Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung angesetzt werden. Damit soll das ambulante ...