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Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (Entwurf) – zweiter Teil
Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2018 den Entwurf der Erbschaftsteuerrichtinien 2019 veröffentlicht. In diesem zweiten Beitrag soll auf die Richtlinien eingegangen werden, die mit der Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen zu tun haben.
Überblick über die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen
Wird begünstigtes Unternehmensvermögen schenkweise oder durch Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übertragen, dann werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt.
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG): 85 %-iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG): 100 %-iger Verschonungsabschlag
Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
Vorababschlag für Familienunternehmen (§§ 13a Abs. 9 ErbStG)
Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)
verringerter Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG)
Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).
Zum begünstigungsfähigen Unternehmensvermögen zählen insbesondere (siehe § 13b Abs. 1 ErbStG):
Betriebe, Teilbetriebe, freie Berufe
Mitunternehmeranteile
bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften
land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Eine Behaltensfrist von fünf- oder sieben Jahren ist einzuhalten. Zu beachten ist außerdem die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und die Schwellengrenze von 26.000.000 € (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Der Großvater S sche...