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STFAN Nr. 6 vom Seite 5

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Dipl.-Finanzwirt David Jauch; Maikammer

Der Abzug der sog. allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen regelt § 33 EStG. Durch diese Entlastung wird der Gesetzgeber dem Charakter der Einkommensteuer als Personensteuer gerecht. Die außergewöhnlichen Belastungen finden beim Veranlagungsschema und bei der Ermittlung der Einkommensteuer Berücksichtigung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf die besonderen Abzugsmöglichkeiten nach §§ 33a sowie 33b EStG wird im folgenden Beitrag nicht eingegangen.

Allgemeines

§ 33 EStG enthält lediglich eine Allgemeindefinition für den Begriff der außergewöhnlichen Belastungen (agB). Der Gesetzgeber verzichtet hier auf eine abschließende Aufzählung der Abzugstatbestände, was in den vergangen Jahrzehnten zu unzähligen gerichtlichen Verfahren führte.

Zusammenfassend lassen sich die folgenden wichtigsten Tatbestandsmerkmale festhalten, die es bei der Ermittlung der abzugsfähigen agB zu prüfen bzw. beachten gilt:

  • Antrag des Steuerpflichtigen

  • Außergewöhnliche Aufwendungen

  • Subsidiaritätsprinzip: Vorrang eines Betriebsausgaben-, Werbungskosten-, Sonderausgabenabzugs

  • Belastung des Steuerpflichtigen: Gegenwerttheorie

  • Zahlungszeitpunkt: Abflussprinzip

  • Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

  • Nachweis

  • Belastung des Steuerpflichtigen: Anrechnu...