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Allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Der Abzug der sog. allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen regelt § 33 EStG. Durch diese Entlastung wird der Gesetzgeber dem Charakter der Einkommensteuer als Personensteuer gerecht. Die außergewöhnlichen Belastungen finden beim Veranlagungsschema und bei der Ermittlung der Einkommensteuer Berücksichtigung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf die besonderen Abzugsmöglichkeiten nach §§ 33a sowie 33b EStG wird im folgenden Beitrag nicht eingegangen.
Allgemeines
§ 33 EStG enthält lediglich eine Allgemeindefinition für den Begriff der außergewöhnlichen Belastungen (agB). Der Gesetzgeber verzichtet hier auf eine abschließende Aufzählung der Abzugstatbestände, was in den vergangen Jahrzehnten zu unzähligen gerichtlichen Verfahren führte.
Zusammenfassend lassen sich die folgenden wichtigsten Tatbestandsmerkmale festhalten, die es bei der Ermittlung der abzugsfähigen agB zu prüfen bzw. beachten gilt:
Antrag des Steuerpflichtigen
Außergewöhnliche Aufwendungen
Subsidiaritätsprinzip: Vorrang eines Betriebsausgaben-, Werbungskosten-, Sonderausgabenabzugs
Belastung des Steuerpflichtigen: Gegenwerttheorie
Zahlungszeitpunkt: Abflussprinzip
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Nachweis
Belastung des Steuerpflichtigen: Anrechnu...