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Streifzug durch das Notariat – Teil 2
Der Streifzug der Familie Brecht durch das Notariat hat begonnen. Welche Rechte und Pflichten ein Notar hat, erfuhren die Brechts im ersten Teil. Im heutigen zweiten Teil folgt das Beurkundungsrecht.
Beurkundungsgesetz
Während sich die Rechte und Pflichten des Notars aus der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben, sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Aufgaben des Notars u. a. im Beurkundungsgesetz (BeurkG) zu finden.
Das BeurkG gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar (§ 1 Abs. 1 BeurkG). Das Gesetz gilt aber nicht nur für den Notar, sondern auch für andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen, soweit sie für öffentliche Beurkundungen zuständig sind (§ 1 Abs. 2 BeurkG).
Will Bert Brecht eine Urkunde errichten lassen, mit der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seinen Sohn Benjamin verpflichtet, kann er diese vor einem Notar oder vor einem Urkundsbeamten des Jugendamtes errichten. Der Urkundsbeamte muss ebenso wie der Notar die Regelungen des BeurkG beachten.
Verbote
Einige Verbote, wie z. B. das Mitwirkungsverbot sind bereits in der BNotO enthalten. Doch auch nach dem BeurkG darf der Notar nicht alles beurkunden, was ihm angetragen wird.
Mitwirkungsverbot
In § 3 BeurkG ist geregelt, dass der Notar an einer Beurkundung u. a. in folgenden Angelegenheiten nicht mitwirken so...