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Mietverhältnis | Unwirksame AGB zu Schönheitsreparaturen
Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rspr. (grundlegend , NWB CAAAE-90014), wonach die formularvertragliche Überwälzung der den Vermieter gesetzlich treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) bei einer Wohnung, die dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird, nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.
Nach Ansicht des OLG Dresden liegt ein gewerblicher Mietvertrag vor, wenn Wohnungen nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet werden, weil die Mieterin eine juristische Person ist.