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Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten
Das entschieden, dass Strafverteidigerkosten eines – nicht verurteilten – Betreuers aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Die durch Honorarvereinbarungen angefallenen, über die erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgehenden Strafverteidigerkosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe die Strafverteidigerkosten auch in der Absicht aufgewandt, hierdurch Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erzielen, zu sichern und zu erhalten. Eine Fortführung der Anstellung als Gruppenleiter oder eine Bewerbung um diese Position bei einem anderen Arbeitgeber seien nur bei Entlastung vom strafr...