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Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer
Hat der Arbeitgeber von Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt, kann er vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn Schuldner der Lohnsteuer ist allein der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Erstattungsanspruch hat seinen Entstehungsgrund in dem das Arbeitsverhältnis überlagernden steuerrechtlichen Pflichtengefüge und unterfällt deshalb nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche erfasst, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen ( NWB PAAAH-06280).
Vorliegend hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin über die Rückzahlung von ca. 4.500 € gestritten. Der Arbeitsvertrag enthielt ...