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GmbH: Faktischer Geschäftsführer
Eine Person, die nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens faktisch wie ein Organmitglied einer GmbH agiert und dabei pflichtwidrig Überweisungen zulasten des Bankkontos der Gesellschaft tätigt, haftet wie ein Geschäftsführer (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG) und hat der GmbH den aus den Überweisungen resultierenden Schaden zu ersetzen ( NWB AAAAH-12431).
Im Streitfall hatte der Prokurist vom Konto der GmbH neben Überweisungen auf die Einlage an einer von ihm allein gegründeten GmbH auch Zahlungen auf sein Privatkonto veranlasst und dabei nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass diese Transaktionen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG) entsprochen hatten, etwa deshalb, weil insoweit eigene (belegbare) persönliche Forderungen gegenüber der G...