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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels
Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.
Ein Verschulden i. S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. NWB RAAAF-01615, BFH/NV 2015 S. 1593, Rz. 10). Auch wenn beim FG zwar noch ein weiteres, dasselbe Streitjahr betreffendes Klageverfahrens anhängig ist, das streitige Klageverfahren aber durch ein klageabweisendes Urteil abgeschlossen worden ist, ...