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Die gesetzliche Regelung zur variablen Ausgleichszahlung in § 14 Abs. 2 KStG vor dem Hintergrund des steuerlichen Querverbunds
Konflikt mit § 8 Abs. 7 KStG
Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom hat der Gesetzgeber nunmehr gesetzlich geregelt, wann eine ertragsteuerliche Organschaft im Falle von variablen Ausgleichzahlungen an außenstehende Gesellschafter anzuerkennen ist. Die Vereinbarung variabler Ausgleichszahlung findet sich in der Praxis häufig in Fällen der Beteiligung privater Minderheitsgesellschafter an kommunalen Energieversorgern (Stadtwerken). Die ertragsteuerliche Organschaft dient dabei dem Zweck, im Rahmen einer städtischen Konzernstruktur einen steuerlichen Querverbund herzustellen. Vor diesem Hintergrund befasst sich der Beitrag mit dem Konflikt zwischen der in § 14 Abs. 2 KStG vorgesehenen Höchstbetragsregelung für die variable Ausgleichszahlung und der für die Annahme begünstigter Dauerverluste gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erforderlichen alleinigen Verlusttragung durch die beteiligte(n) juristische(n) Person(en) öffentlichen Rechts (jPöR).
Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen NWB EAAAE-28096
Wie ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 KStG zu werten?
Welche Bedeutung hat § 14 Abs. 2 KStG für den steuerlichen Querverbund?
Inwieweit besteht ein Konflikt mit § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG?
I. Einleitung
[i]Adrian/Fey/Yilmaz, Jahressteuergesetz 2018 verabschiedet, StuB 2... Hoheisel, Die ertragsteuerliche Organschaft in der Unternehmenspraxis, Hidien/Versin, Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft – Besonderheiten bei der Beteiligung öffentlicher Unternehmen, Jauch/Hörhammer, UStAVermG: Ausgewählte körperschaftsteuerliche Neuregelungen, , Stand: Juli 2019, § 14