Gesetze: § 4 PatG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verschleißschutzschicht" – mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile oder Wirkungen – fehlende Offenbarung – für den Fachmann nicht erkennbar – keine tatsächliche Bereicherung des Standes der Technik - keine Heranziehung zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit – zur ausreichenden Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen – Abstellen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung - Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs - Patentschrift stellt keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung dar
Leitsatz
Verschleißschutzschicht
1. Die mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen können dann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie nicht offenbart und auch für den Fachmann nicht erkennbar sind und deshalb den Stand der Technik am Anmeldezeitpunkt nicht tatsächlich bereichern.
2. Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen auf die Patentschrift abgestellt wird, muss stattdessen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung abgestellt werden, da die Patentschrift in den Grenzen des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung darstellt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.