BGH Urteil v. - XI ZR 174/17

Unklare Belehrung über Widerrufsrechte in Verbraucherdarlehensvertrag

Gesetze: § 355 Abs 2 S 3 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 23 U 32/16 Urteilvorgehend LG Limburg Az: 2 O 292/15

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

2Die Parteien schlossen am im Wege des Präsenzgeschäfts einen Darlehensvertrag zur Nr. …09       über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 180.000 € mit einem bis zum festen Zinssatz von 4,25% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus diesem und einem weiteren Darlehensvertrag diente ein Grundpfandrecht und Ansprüche aus Versicherungsverträgen und einem Bausparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

3Die Kläger erbrachten Zinsleistungen. Unter dem erklärten sie selbst den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und äußerten, sie sähen "der Bestätigung des Widerrufs sowie der Bekanntgabe der sich durch die Rückabwicklung ergebenden Salden" bis zum entgegen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom zurück. Mit weiterem Schreiben vom erklärte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger die Aufrechnung mit Ansprüchen der Kläger aus einem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis und forderte die Beklagte "zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung" des von ihm als überschießender Anspruch der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis errechneten Betrages auf. Die Beklagte hielt an der Zurückweisung des Widerrufs fest.

4Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, dass zugunsten der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs ein Saldo von nicht mehr als 175.153,29 € bestehe, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug befinde und den Klägern Ersatz des Schadens schulde, der ihnen durch "die Verweigerung der Anerkennung" des Widerrufs entstehe, schließlich auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt haben, dass der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs eine Forderung von nicht mehr als 177.520,17 € aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugestanden habe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.

Gründe

5Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit die Kläger Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründet und hat das Berufungsurteil Bestand.

I.

6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom - 23 U 32/16, juris) - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

7Zwar sei die von den Klägern erhobene Feststellungsklage zulässig. Dem Feststellungsbegehren stehe nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Freilich könne der Darlehensnehmer eigene Rückgewähransprüche leicht errechnen. Im Falle eines - wie hier - noch nicht beendeten Darlehensvertrags sei es indessen "wenig prozessökonomisch, den Darlehensnehmer in die Leistungsklage zu zwingen".

8Die Klage sei jedoch in Gänze unbegründet. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Fußnote zur Länge der Widerrufsfrist den Belehrungsinhalt nicht verunklart. Im Übrigen sei der Vertrag im Wege des Präsenzgeschäfts zustande gekommen, so dass ein Irrtum der Kläger über die für sie maßgebliche Fristlänge nicht habe entstehen können.

II.

9Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

101. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsanträge der Kläger seien sämtlich zulässig.

11Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig (, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12 und vom - XI ZR 199/16, juris Rn. 12). Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsbeschluss vom - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Soweit die Revision darauf verweist, das Feststellungsinteresse der Kläger folge aus ihrem Interesse an einer "Freigabe" der Sicherheiten, übersieht sie, dass der von ihr begehrte Feststellungstenor die Voraussetzungen einer "Freigabe" für sich nicht ergäbe (vgl. zum richtigen prozessualen Vorgehen in diesen Fällen , juris Rn. 21, vom - XI ZR 127/16, juris Rn. 29, vom - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 17, vom - XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 9 f. und vom - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN).

12Der Antrag festzustellen, der Beklagten stehe aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Stichtag des Widerrufs eine Forderung von nicht mehr als 177.520,17 € zu, ist unzulässig, weil sich die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, einer Forderung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht berühmt (, WM 2017, 1258 Rn. 13 und vom - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 13).

13Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist, wie die Revisionserwiderung richtig ausführt, schon als auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet unzulässig. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (, NJW 2015, 873 Rn. 23 mwN).

142. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) belehrt.

15Zwar genügten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt und der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots (vgl. , WM 2017, 849 Rn. 23, vom - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19, vom - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8, vom - XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und - XI ZR 551/16, juris Rn. 11 sowie vom - XI ZR 305/16, juris Rn. 14). Die Beklagte belehrte die Kläger aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., vom , aaO, Rn. 24, vom , aaO, Rn. 21 und vom , aaO, Rn. 16). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann der Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden ( aaO, Rn. 16 ff., vom - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom , aaO).

III.

16Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Pflicht der Beklagten zum Ersatz jeglicher Schäden wegen der Weigerung der Beklagten zurückgewiesen hat, den Widerruf anzuerkennen, und außerdem der Berufung der Kläger betreffend die Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO).

17Dem Begehren nach Schadensersatz liegt kein Anspruch zugrunde. Selbst die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (, juris Rn. 22, vom - XI ZR 127/16, juris Rn. 19, vom - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 35 sowie vom - XI ZR 139/16, juris Rn. 13 und - XI ZR 305/16, juris Rn. 18).

18Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. , WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19 und vom - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16).

IV.

19Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das den Klägern Gelegenheit zu geben haben wird, zu zulässigen Anträgen überzugehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR174.17.0

Fundstelle(n):
HAAAH-16289