Einkommensteuer | Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen (FG)
Das Ausgleichsverbot für Verluste
aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung
von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht
sind (; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend (§ 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt - nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften - verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.
Das FG Münster wies die Klage ab:
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung greift ein, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten.
Die Klägerin hat eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben hat.
Ihr Geschäftsmodell hat die Ausbildung der Fohlen umfasst und ist nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen.
Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben hat, steht der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen ist weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen hat.
Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt hat, ist die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG anzusehen.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
KAAAH-16275