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FG München Urteil v. - 12 K 2574/18

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 35b, EStG § 12 Nr. 3, HGB § 255, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b

Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

Leitsatz

1. Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG führt im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ohne jede Einschränkung, d.h. zwingend fort.

2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer nach dem teilweisen Wegfalls des Verschonungsabschlags wegen Verkaufs der GmbH-Anteile innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten oder auch Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG, denn die Schenkungsteuer wurde nicht geleistet, um den GmbH-Anteil zu erwerben.

3. Bei der Schenkungsteuer handelt es sich um eine Personensteuer im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG, denn bei der Schenkungsteuer werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind und es gibt eine beschränkte Steuerpflicht.

4. Nicht nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt sind solche Einkünfte, die sich aus (der Veräußerung von) Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1492 Nr. 26
ErbStB 2019 S. 259 Nr. 9
UVR 2019 S. 265 Nr. 9
WAAAH-16258

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FG München, Urteil v. 19.03.2019 - 12 K 2574/18

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