1. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO räumt dem Gericht Ermessen ein für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu
bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu.
2. Die Setzung dieser Ausschlussfrist ist ermessengerecht, wenn der Kläger fast sechs Monate nach Klageerhebung dem Gericht
den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hat und das Gericht auch aus den Akten des Finanzamts den Gegenstand des
Klagebegehrens nicht zweifelsfrei erkennen kann.
3. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem fast sieben Jahre dauernden Einspruchsverfahren, das mit drei Einspruchsentscheidungen
endete, eine Vielzahl von Punkten zwischen den Beteiligten streitig war und von denen einigen in den Einspruchsentscheidungen
(teilweise) stattgegeben worden war.
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