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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 247/16 EFG 2019 S. 1185 Nr. 14

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4

Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

Leitsatz

1. Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung von Az. 2 K 277/16).

2. Auch der Tod eines Gesellschafters stellt ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dar, mit der Folge, dass im Jahr des Todes des Gesellschafters der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

3. Wird der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG in einem besonderen Verzeichnis, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft beigefügt wird, fortgeführt, führt dies nicht dazu, dass ein Unterschiedsbetrag bei Eintritt eines späteren Auflösungsfalls des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1185 Nr. 14
EStB 2019 S. 511 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21380 Nr. 9
IAAAH-16254

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.04.2019 - 2 K 247/16

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