Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind
auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
abziehbar
Leitsatz
Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften
sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 weiterhin nicht als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG auf solche Beiträge, die an bestimmte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Versorgungsträger geleistet werden.
Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Erlangung von Leistungen im Krankheitsfall (Krankenversicherung) im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG setzt außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen unabänderlichen Anspruch
gegen den Versorgungsträger auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 888 Nr. 11 EStB 2019 S. 514 Nr. 12 PAAAH-16243
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.03.2019 - 3 K 157/18
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