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Die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG
Nach § 33a Abs. 2 EStG wird einem Stpfl. ein Ausbildungsfreibetrag in unterschiedlicher Höhe gewährt, wenn ihm u. a. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält (Satz 1). Die Höhe des vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Freibetrags richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Ort seiner Unterbringung (Satz 1 Nr. 1 und 2). Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nach Maßgabe des Satzes 2 anzurechnen, soweit diese 3 600 DM im Kj übersteigen, während Ausbildungszuschüsse in voller Höhe angerechnet werden. Für im Ausland untergebrachte Kinder mindern sich die Ausbildungsfreibeträge nach Satz 3. Der Ausbildungsfreibetrag wird für ein Kind insgesamt nur einmal gewährt (Satz 4); bei Kindern aus nichtintakten Ehen oder nichtehelichen Kindern erfolgt eine Aufteilung der Freibeträge auf die Elternteile nach Maßgabe der Sätze 5 bis 8.
I. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsfreibeträge
1. Bedeutung des § 33a Abs. 2 EStG
Die Steuerermäßigung wurde erstmals durch Gesetz v. (BGBl I S. 373; BStBl I S. 575) in das EStG eingeführt und wiederholt der Entwicklung der Kaufkraft angepaßt (s. II, 4). Sie dien...