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Die Nachveräußerungssperre bei Spaltungen
Die bei Auf- und Abspaltungen unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Buchwertfortführung greift nicht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG). Seit Schaffung dieser Vorschriften ist umstritten, ob die beiden Sätze einen einheitlichen Missbrauchsverhinderungstatbestand bilden oder für sich zu betrachtende eigene Anwendungsbereiche darstellen. In zwei aktuellen Entscheidungen vertreten das , NWB OAAAH-02151) sowie das , NWB UAAAG-94354) gegensätzliche Ansichten.
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Missbrauchstatbestände zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen
[i]Ausschluss der ertragsteuerneutralen Gestaltung§ 15 Abs. 2 UmwStG enthält verschiedene Missbrauchstatbestände, bei deren Vorliegen eine Spaltung trotz Erfüllung des doppelten Teilbetriebserfordernisses und der weiteren Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht ertragsteuerneutral gestaltet werden kann. Neben Einschränkungen bei der Übertragung fiktiver Teilbetriebe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) und der Veräußerung an außenstehende Personen mittels des Spaltungsvorgangs selbst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) ist in der Praxis insbesondere die Vorbereitung einer Veräußerung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG bedeutend. [i]Gehrmann, Spaltung, infoCenter, NWB NAAAB-26806 Um den genauen...