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Verlustausgleich nach Einlageerhöhung
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I. Rechtliche Ausgangslage
Durch § 15a Abs. 1 EStG wird der Verlustausgleich für Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter von PersGes grds. auf den Betrag der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt. Darüber hinausgehende Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder es erhöhen, werden als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellt und können nur mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung ausgeglichen werden. Wird die Einlage nach dem Bilanzstichtag durch Entnahmen verringert und entsteht oder erhöht sich dadurch ein negatives Kapitalkonto, so wird der Betrag der Einlageminderung dem Kommanditisten grds. als Gewinn zugerechnet, sofern durch die Entnahme keine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Außenhaftung entsteht. Im Ergebnis wird dadurch der frühere Verlustausgleich rückgängig gemacht, weil er mit Rücksicht auf die Rücknahme der Einlage insoweit wegen der beschränkten Haftung als nicht mehr gerechtfertigt angesehen wird. Streitig war, ob umgekehrt eine spätere Einlageerhöhung dazu führt, daß ein bisher als verrechenbar festgestellter Verlust nachträglich zu einem ausgleichsfähigen Verlust im Jahr der Einlageerhöhung wird.
II. Sachverhalt
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