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Prozesskostenhilfe | Bewilligung für eine WEG
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
Die WEG ist im Umfang ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) i. S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, so dass ihr PKH unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden kann. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH kommt es auf die Verhältnisse der Gemeinschaft und [i]Zur WEG im Steuerrecht Hofele, NWB 21/2019 S. 1549auf diejenigen der Wohnungseigentümer an, so dass einer WEG nur PKH bewilligt wird, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können. Kann die WEG darlegen, dass ihr ein Kr...