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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2019

Gerichtsverfassungsgesetz | Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens (BFH)

Der BFH hat zur überlangen Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die von ihr als unangemessen angesehene Dauer von Prozesskostenhilfeverfahren, die vor dem Finanzgericht (FG) anhängig waren.

Der BFH hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben:

  • Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist.

  • Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.

  • Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
OAAAH-16051