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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2019

Einkommensteuer | Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag (BFH)

Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor, wenn in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann. Auf solche vermögensverwaltenden Versicherungsverträge sind die Sätze 1 bis 4 des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht anzuwenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängig ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei der von der Klägerin abgeschlossenen lebenslänglichen Todesfallversicherung mit Einmalprämie handelt es sich nicht um eine vermögensverwaltende Versicherung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Die Erträge aus dem Anlagestock sind daher im Streitjahr 2011 nicht der Klägerin zuzurechnen und nicht von dieser zu versteuern.

  • Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung, dass die Klägerin als wirtschaftlich Berechtigte des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen konnte.

  • Sie hatte weder gegenüber der Vermittlerin X noch gegenüber der Versicherung Y ein verbindliches Weisungsrecht. Ausweislich der AVB konnte sie auch keinen Wechsel des Vermögensverwalters verlangen.

  • Dass eine von diesen AVB abweichende tatsächliche Handhabung vorlag, hat das FG nicht festgestellt. Die Tatsache, dass die Beauftragung der X als Vermögensverwalterin bereits bei Vertragsschluss feststand, führt nicht zu einer Dispositionsbefugnis i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.

  • Auch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründet keine steuerschädliche Einflussmöglichkeit der Klägerin, sondern kann als "vermeintliches" Druckmittel bei jeder Lebensversicherung ausgeübt werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
XAAAH-16048