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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2019

Einkommensteuer | Umqualifizierung eines Gewinnanteils (BFH)

Der BFH hat zur Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine Tätigkeitsvergütung entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger waren Gesellschafter einer ausländischen Limited Partnership, der S-LP. Unternehmensgegenstand der S-LP war es, sich an Personengesellschaften (LPs) zu beteiligen, die als Fondsgesellschaften agierten. Die Anlageberatung und die Geschäftsführung für die jeweiligen Fondsgesellschaften wurden von einer ausländischen Management–Kapitalgesellschaft erledigt. Die Kläger waren als sog. "Schlüsselpersonen" in dieser Management-Gesellschaft tätig.

Die S-LP erklärte in den Feststellungserklärungen laufende ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie machte geltend, sowohl sie als auch die ausländischen Fondsgesellschaften seien jeweils gewerblich geprägte ausländische Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. EStG. Sie habe daher aus den Fondsgesellschaften gewerbliche Gewinnanteile bezogen, die bei ihr dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG unterlägen. Das FA lehnte dies jedoch ab. Die S-LP habe kapital-disproportionale (erhöhte) Gewinnanteile aus den ausländischen Fondsgesellschaften bezogen. Diese erhöhten Gewinnanteile seien als verdeckte Vergütungen für die anlageberatende Tätigkeit der Kläger für die Fondsgesellschaften zu qualifizieren. Für Tätigkeitsvergütungen gelte § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.

Die S-LP erhob zusammen mit den Klägern Klage. Während des Klageverfahrens wurde die S-LP nach übereinstimmender Sichtweise der Beteiligten und des FG vollbeendet. Während des Klageverfahrens erließ das FA geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide. Als auf Ebene der S-LP verwirklichte Einkunftsart stellte das FA nunmehr jedoch ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Es lehnte zudem erneut die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Ebene der S-LP ab.

Der BFH hat der Revision der Kläger stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Ob eine gewerblich geprägte Oberpersonengesellschaft aus einer gewerblich geprägten Unterpersonengesellschaft einen Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG samt darin enthaltener gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG steuerfreier Einnahmen bezieht oder diese Einnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Oberpersonengesellschaft als Tätigkeitsvergütung zu qualifizieren ist, betrifft verfahrensrechtlich die eigenständigen Feststellungen des Gewinnfeststellungsbescheids zur Einkunftsart und zum Vorliegen steuerfreier Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 40a EStG.

  • Diese Feststellungen sind insoweit untrennbar miteinander verbunden.

  • Nimmt das FG rechtsfehlerhaft an, ein partiell geänderter Gewinnfeststellungsbescheid werde insoweit nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Verfahrens und entscheidet es bewusst über den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid als Verfahrensgegenstand, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG führt.

Der BFH erteilte die folgenden Hinweise für den zweiten Rechtsgang:

  • Eine Umqualifizierung der aus den gewerblich geprägten Fondsgesellschaften von der S-LP bezogenen gewerblichen Gewinnanteile in Tätigkeitsvergütungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die gesetzlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, scheidet im Streitfall aus.

  • Zu den "vermögensverwaltenden Gesellschaften" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören weder gemäß § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätige noch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gewerblich infizierte oder geprägte Gesellschaften.

Quelle:; veröffentlicht am (Ls)

Fundstelle(n):
FAAAH-16041