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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2019

Grunderwerbsteuer | Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung (BFH)

Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Alleineigentümer eines Grundstückes (R) veräußerte 1/25 hieran im Jahr 2008. Der Veräußerer und der Erwerber (Z) erklärten, in Zukunft das Grundstück gemeinsam zu halten. Hierzu erfolgte die Gründung einer GbR - der Klägerin -, in die das Grundstück eingebracht wurde. Das FA stellte den Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei. 2014 erklärte die Klägerin gegenüber dem FA, dass der Gesellschafter r einen 23/50 Anteil an der Klägerin zum auf den Gesellschafter Z übertrug. Daraufhin setzte das FA gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest, da die Steuerbefreiung nur noch in Höhe von 54 % gewährt werden könne. Die Beteiligung des Gesellschafters R sei innerhalb der schädlichen Frist von 96 % auf 50 % verringert worden, so dass die Steuerbefreiung nur noch in Höhe von 50 % (R) und 4 % (Z) gewährt werden könne. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt, weil die Klägerin die Anteilsverringerung entgegen ihrer Verpflichtung aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG nicht angezeigt habe, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2011 die Festsetzungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Der BFH hat der Revision des FA teilweise stattgegeben:

  • Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück in die Klägerin durch R und Z ist rechtmäßig. Durch die Verminderung des Anteils von R an der Klägerin zum um 46 % sind insoweit rückwirkend die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer entfallen.

  • Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids v. war die vierjährige Festsetzungsfrist i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen.

  • Die Festsetzungsfrist begann wegen der verspäteten Anzeige der Verminderung der Beteiligung aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die Klägerin erst im September 2014 erstattet.

  • Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.

Hinweis:

Das Finanzamt hatte außerdem noch einen Verspätungszuschlag festgesetzt, den der BFH jedoch als rechtswidrig erachtete. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verspätungszuschlags lagen dem Grunde nach nicht vor. Das Versäumnis der Klägerin, eine Anzeige i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG einzureichen, war zumindest entschuldbar i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. Die Frage, ob bei einer gewährten Steuervergünstigung auch eine Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen ist, wenn der Gesellschafterbestand gleichbleibt, war zum Zeitpunkt der Verminderung der Beteiligung noch nicht geklärt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
YAAAH-16039