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Erwerb von Genossenschaftsanteilen nach EigZulG als attraktive Kapitalanlage
I. Inhalt des § 17 EigZulG
Begünstigt sind die Anschaffungskosten von Genossenschaftsanteilen, die aufgrund eines nach dem abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind (§ 19 Abs. 1 EigZulG). Die Gesetzesfassung ist verunglückt, weil Genossenschaftsanteile durch Beitrittszulassung erworben werden (§ 15 Abs. 1 GenG). Voraussetzung ist ferner, daß der Anspruchsberechtigte Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 10 000 DM an einer Genossenschaft erwirbt, die nach dem in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist und deren Satzung den Genossenschaftsmitgliedern ein unwiderrufliches und vererbliches Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen genutzten Wohnung einräumt, wobei dieses Recht allerdings nur dann ausgeübt werden kann, wenn die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Bildung und Übertragung von Wohnungseigentum schriftlich zugestimmt hat.
Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 DM für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile innehat. Das entspricht einem förderungsfähigen Höchstbetrag an Geschäftsanteilen in Höhe von 80 000 DM. Die Kinderz...