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NWB Nr. 13 vom Seite 1057 Fach 3 Seite 9659

Unterschiedliche Formen ab- oder aufgezinster Kapitalforderungen und ihre ertragsteuerliche Behandlung

von Regierungsdirektor Florian Scheurle, Bonn

Ab- oder aufgezinste Kapitalforderungen (Wertpapiere, Wertrechte und einfache Geldforderungen) sind dadurch gekennzeichnet, daß dem Anleger als Entgelt für die zeitweise Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung keine laufenden Zinsen zufließen. Der Anleger erhält vielmehr einen im Vergleich zum Ausgabebetrag höheren Rückzahlungsbetrag. Während bei abgezinsten Kapitalforderungen der Ausgabebetrag unter deren Nennwert liegt und die Einlösung bei Fälligkeit zum Nennbetrag erfolgt, entspricht bei aufgezinsten Kapitalforderungen der Ausgabebetrag dem Nennwert, die Einlösung bei Fälligkeit wird zu einem darüberliegenden Betrag vorgenommen.

Durch einige der zahlreichen Änderungen des Steuerrechts in den letzten Jahren (Zinsabschlaggesetz, StMBG, Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) hat (auch) die Besteuerung der Kapitalerträge aus der Einlösung, Veräußerung oder Abtretung ab- oder aufgezinster Kapitalforderungen erhebliche Veränderungen erfahren. Betroffen von den Änderungen sind sowohl ”klassische” ab- oder aufgezinste Kapitalforderungen, wie Zero-Bonds oder Disagio-Anleihen, als auch neue Kapitalanlageformen, wie z. B. sog. capped warrants. Nachf...BStBl I S. 394

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