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LSG Bayern Urteil v. - L 4 P 67/17

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte und Berufungsbeklagte mit dem monatlichen Pflegegeld der Klägerin und Berufungsklägerin streitig. Es besteht eine private Pflegepflichtversicherung unter der Versicherungsnummer xxx-A mit dem Tarif PV mit Tarifstufe PVN. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht.

Fundstelle(n):
RAAAH-15895

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Urteil v. 28.03.2019 - L 4 P 67/17

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