Steuerlehre
21. Aufl. 2019
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D. Gewerbesteuer
1. Allgemeines
1.1 Wesen der Gewerbesteuer im Steuersystem
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind:
das Gewerbesteuergesetz (GewStG)
das Einkommensteuergesetz (EStG)
die Abgabenordnung (AO).
Keine Rechtsgrundlagen stellen die aufgrund der Ermächtigung in Art. 108 Abs. 4 GG erlassenen Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) dar, da sie als allgemeine Verwaltungsanweisungen nur die Finanzbehörde binden.
1.3 Zuständigkeiten
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinden beteiligt.
Die entscheidenden Funktionen, nämlich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Steuermessbetrages durch einen Gewerbesteuermessbescheid (= Grundlagenbescheid), sind dem Finanzamt und nicht der Gemeinde übertragen.S. 484
Örtlich zuständig für die Festsetzung des Steuermessbetrages ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebs-FA. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung – also nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – befindet.
Das Betriebs-FA
teilt dann gem. § 184 Abs. 3 AO den Inhalt des Steuermessbescheides der Gemeinde mit, der die Festsetzung der Gewerbesteuer obliegt und
gibt den Inhalt des Steuermessbesch...