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Änderungen bei der Direktversicherung durch das Jahressteuergesetz 1996
Begriff und Auswirkungen der Direktversicherung wurden eingehend in dargestellt. Die dort getroffenen Feststellungen haben weiterhin Gültigkeit. Jedoch ist zu beachten, daß das JStG 1996 Änderungen gebracht hat.
I. Die gesetzlichen Änderungen im einzelnen
Der Pauschsteuersatz für Direktversicherungsprämien betrug seit dem VZ 1990 15 v. H. Durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. a JStG 1996 wird dieser Pauschsteuersatz auf 20 v. H. erhöht.
Für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Direktversicherungen bestehen Höchstgrenzen. Die Höchstgrenze betrug nach § 40b Abs. 2 EStG im Falle des Einzelversicherungsvertrages seit dem VZ 1990 3 000 DM pro AN und Kj. Durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. b JStG 1996 wird diese Höchstgrenze auf 3 408 DM angehoben. Sind mehrere AN gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, was vor allem in der Gruppenversicherung bedeutsam ist, so können Prämien bis 4 200 DM in die Pauschalierung einbezogen werden, wenn bisher für die gemeinsam versicherten AN im Durchschnitt ein Prämienbetrag von 3 000 DM nicht überschritten wird. Dieser durchschnittliche Prämienbetrag von 3 000 DM erfährt durch die zitierte Bestimmung des JStG ebenfalls eine Erhöhung auf 3 408 DM.
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