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Wohneigentumsförderung: Keine Verteilung der Vorkosten (§ 10e Abs. 6 EStG)
- (BStBl II S. 536) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kläger erwarben im März 1987 ein Einfamilienhaus, das sie vor ihrem Einzug im August 1987 renovieren ließen. In der ESt-Erklärung 1987 machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 15 000 DM sowie Schuldzinsen und die Renovierungskosten von 116 227 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend und beantragten, die Renovierungskosten nach § 82b EStDV auf fünf Jahre zu verteilen.
Das FA gewährte den Abzugsbetrag in der beantragten Höhe. Die Renovierungskosten erkannte es als Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 EStG an und setzte die ESt durch Änderungsbescheid auf 0 DM fest. Eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre lehnte es ab.
Problematisch war, ob die dagegen gerichtete Klage trotz Steuerfestsetzung auf 0 DM zulässig war und ob auch im Rahmen des § 10e Abs. 6 EStG eine Verteilung der Aufwendungen auf fünf Jahre anzuerkennen ist. FG und BFH bejahten die Zulässigkeit der Klage, lehnten aber die Verteilung der Aufwendungen ab.
II. Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Klage bei Steuerfestsetzung auf 0 DM
Die Kläger sind durch den angefochtenen ESt-Bescheid 1987 beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), obwohl die ESt auf 0 DM festgesetzt ist und die Kläger ein...BStBl 1993 II S. 344