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NWB Nr. 2 vom Seite 85 Fach 3 Seite 9597

Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

von Wolfgang Spindler, Richter am Bundesfinanzhof, Pullach

- Rechtsprechung des BFH -

I. Zur Einkünfteerzielungsabsicht allgemein

1. Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse

Bei der Ermittlung des Einkommens für die ESt sind nur solche positiven und negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Nach dem Beschluß des Großen Senats des (BStBl II S. 751) ist für diese Einkunftsarten kennzeichnend, daß die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten und Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dienen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so liegt eine einkommensteuerrechtlich irrelevante Liebhaberei vor.

Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG folgt hieraus, daß eine Vermietertätigkeit einkommensteuerrechtlich nur dann dieser Einkunftsart zuzuordnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuß der Einnahmen über die WK zu erzielen. Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz bleiben dabei unberücksichtigt, weil bei den Überschußeinkünften Veräußerungsgewinne nicht erfaßt werden ( BStBl II S. 668).

2. Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache

Die Ab...BStBl 1993 II S. 18BStBl II S. 620BStBl 1980 II S. 69

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Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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