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FG München Urteil v. - 7 K 484/17 EFG 2019 S. 846 Nr. 11

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Ab S. 2, AO § 355 Abs. 1 S. 1

Ohne organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung einer Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist bei Beauftragung qualifizierter Hilfspersonen mit der Berechnung der Einspruchsfrist sowie der Überprüfung von Steuerbescheiden und unterbliebener Benachrichtigung über den Ablauf der Einspruchsfrist

Leitsatz

1. Wird eine Hilfsperson, d.h. eine nicht zur Vertretung bestellte oder beauftragte Person, bei fristwahrenden Maßnahmen tätig, wird deren Verschulden dem Beteiligten nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO nicht zugerechnet. Sofern ein Verschulden einer Hilfsperson vorliegt, muss der Steuerpflichtige für deren Verschulden nur einstehen, sofern er bei Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der Hilfspersonen schuldhaft (Eigenverschulden) gehandelt hat. Ein Büroversehen begründet nur dann kein Verschulden, wenn es allein für die Fristversäumung ursächlich war.

2. Hat die Steuerpflichtige qualifizierte Hilfspersonen mit der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Berechnung des Ablaufs der Einspruchsfrist beauftragt (hier: anderes Konzernunternehmen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), diese aber nicht zu Vertretern bei der Vornahme fristwahrender Handlungen bestellt, so muss sie selbst durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Zugang der Bescheide erfasst, das Ende der Einspruchsfrist zutreffend berechnet wird sowie der rechtzeitige Zugang des Einspruchs beim Finanzamt gewährleistet ist. Hat sie keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, zudem die – eindeutig ersichtlich zu Steuernachforderungen führenden – Bescheide erst kurz nach Ablauf der Einspruchsfrist an die Hilfspersonen weitergeleitet und ist sie von den Hilfspersonen nicht über den Ablauf der Einspruchsfrist informiert worden, so kommt eine nachträgliche Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 846 Nr. 11
KAAAH-15802

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FG München, Urteil v. 13.03.2019 - 7 K 484/17

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