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FG München Urteil v. - 7 K 3219/18 EFG 2019 S. 992 Nr. 12

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d, KStG § 8 Abs. 2, SGB XI § 14, SGB VIII § 22 Abs. 1

In der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) geführter Betrieb einer Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 SGB VIII nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit

Leitsatz

1. Ein in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) geführter Betrieb einer Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 SGB VIII, der keine kranken oder pflegebedürftigen Personen, sondern Kleinkinder, insbesondere von berufstätigen Eltern, betreut und fördert, unterliegt nicht der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; die Vorschrift ist weder analog anwendbar noch rechtfertigen Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Umstand, dass die Unternehmergesellschaft nur wegen ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, eine Anwendung der Steuerbefreiung auf die von der Unternehmergesellschaft ausgeübte Kindertagespflege.

2. § 3 Nr. 20 GewStG bezweckt, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen (vgl. ); gesunde Kinder sind nicht pflegebedürftig i. S. v. § 14 SGB XI.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 35
DStRE 2019 S. 1209 Nr. 19
EFG 2019 S. 992 Nr. 12
EStB 2019 S. 511 Nr. 12
AAAAH-15801

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FG München, Urteil v. 13.03.2019 - 7 K 3219/18

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