1. Ein in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) geführter Betrieb einer Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 SGB
VIII, der keine kranken oder pflegebedürftigen Personen, sondern Kleinkinder, insbesondere von berufstätigen Eltern, betreut
und fördert, unterliegt nicht der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; die Vorschrift ist weder analog
anwendbar noch rechtfertigen Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Umstand, dass die Unternehmergesellschaft nur wegen ihrer Rechtsform
als Kapitalgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, eine Anwendung der Steuerbefreiung auf die von der Unternehmergesellschaft
ausgeübte Kindertagespflege.
2. § 3 Nr. 20 GewStG bezweckt, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen
zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des
§ 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen (vgl. ); gesunde Kinder
sind nicht pflegebedürftig i. S. v. § 14 SGB XI.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 35 DStRE 2019 S. 1209 Nr. 19 EFG 2019 S. 992 Nr. 12 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 AAAAH-15801
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