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Veräußerung von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22
Verdeutlicht am Beispiel der Veräußerung von Anteilen am Mutterunternehmen
Mit dem BilMoG wurde die Regelung zur handelsrechtlichen Behandlung von eigenen Anteilen in Bezug auf Erwerb und Ausweis sowie Veräußerung überarbeitet. Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist jetzt grundsätzlich auf der Passivseite in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Ende 2015 hat das DRSC mit dem DRS 22 zudem einen neuen Standard zum Konzerneigenkapital verabschiedet, welcher auch die Behandlung von eigenen Anteilen im handelsrechtlichen Konzernabschluss konkretisiert. In einem vorangegangenen Beitrag wurde am Beispiel der M-AG und deren Tochtergesellschaft T-AG der Erwerb von eigenen Anteilen dargestellt. In diesem Beitrag wird nun die Veräußerung der eigenen Anteile im Konzernabschluss wiederum am Beispiel der M-AG und T-AG verdeutlicht.
Frank/Utz, Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, infoCenter NWB AAAAE-47368
Wie ist die Veräußerung von eigenen Anteilen handelsrechtlich abzubilden?
Welche Besonderheiten ergeben sich für den handelsrechtlichen Konzernabschluss?
Wie wirkt sich das Verhältnis von Nennbetrag und Veräußerungspreis auf die Bilanzierung aus?
I. Einleitung
[i]Müller/Reinke, Erwerb von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22, StuB 5/2019 S. 198 NWB IAAAH-08099 Kirsch, DRS 22 „Konzerneigenkapital“, StuB 8/2016 S. 303 NWB IAAAF-71188 DRS 22 „Konzerne...