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Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des staatlich geprüften medizinischen Bademeisters und Heilmasseurs
Im Katalog der freiberuflichen Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der Beruf des medizinischen Bademeisters und Heilmasseurs nicht explizit aufgeführt. Als freiberuflich kann diese Tätigkeit deshalb nur dann eingestuft werden, wenn sie einer der in dieser Vorschrift genannten Tätigkeiten ähnlich ist. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Beurteilung einer Tätigkeit als leitend und eigenverantwortlich hat Auswirkungen auf ESt und GewSt. Auch das USt-Recht macht die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG von der ertragsteuerlichen Beurteilung abhängig (Abschn. 90 Abs. 5, 93 UStR).
I. Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des medizinischen Bademeisters
1. Grundsätzlich keine freiberufliche Tätigkeit
Im Urt. v. (BStBl 1971 II S. 249) hat der IV. Senat des BFH festgestellt, daß der Betrieb einer medizinischen Badeanstalt in der Regel ein Gewerbebetrieb ist, wenn sich die Verabreichung der Bäder einschließlich der Saunabäder nicht als Hilfsmaßnahme zu einer im übrigen freien Berufstätigkeit des Inhaber...