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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1960/17 E,G EFG 2019 S. 873 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4 Satz 3

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG – Betrieb des einzigen Auftraggebers als Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit – Nutzung einer weiteren Betriebsstätte als Lagerplatz und Bürostandort – Relevanz des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" für Gewerbetreibende

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ist unter Betriebsstätte abweichend von § 12 AO der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. , BStBl II 2015, 273).

2. Geht ein Gewerbetreibender seiner – ggf. auf Grund einer Vielzahl von Einzelaufträgen beruhenden - Tätigkeit regelmäßig in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, so dass diese nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf dem Gelände des Auftraggebers, ohne dass es hierfür auf seine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche Einrichtung ankommt.

3. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. über eine weitere in der Nähe seines Wohnsitzes belegene Betriebsstätte verfügt, in der er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.

4. Durch die Einführung des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie der Definition des Begriffes der "dauerhaften Zuordnung" in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG hat sich für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten keine Veränderung ergeben.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 41
DStRE 2019 S. 1253 Nr. 20
EFG 2019 S. 873 Nr. 11
EStB 2019 S. 510 Nr. 12
OAAAH-15763

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.03.2019 - 9 K 1960/17 E,G

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