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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 1879/17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32b; EStG § 15b; AO § 42; DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2a

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei einem Goldhandel; Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG

Leitsatz

  1. Ein “vorgefertigtes Konzept“ im Sinne des § 15 b EStG setzt voraus, dass das Geschäftsmodell abstrakt auf eine Vielzahl von Steuerpflichtigen ausgerichtet ist und sich nicht an den individuellen Interessen und Merkmalen eines einzelnen Steuerpflichtigen orientiert.

  2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist bei einem Goldhandel mit weniger als einer Transaktion im Monat regelmäßig auszuschließen.

  3. Bei Goldbarren handelte es sich um keine Wertpapieren vergleichbare verbriefte Forderung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG.

  4. § 42 AO ist neben § 15 b EStG, der die Problematik von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen abschließend regelt, nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1361 Nr. 21
EAAAH-15762

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 11.12.2018 - 9 K 1879/17

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