Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen
Leitsatz
1) Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG im Wege einer richtlinienkonformen
Auslegung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz
mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist und er nicht alle ihm
zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu
verhindern.
2) Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Berufung des Stpfl. auf Grundsätze des Vertrauensschutzes aus.
3) Systemtragende Prinzipien der USt wie die Grundsätze der Neutralität und Territorialität sowie das Bestimmungslandprinzip
treten zu Gunsten der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen über die Landesgrenzen
der Mitgliedstaaten hinaus zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1236 Nr. 14 UStB 2019 S. 258 Nr. 9 UAAAH-15761
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