Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis
durch die Abgabe von Arzneimitteln
Leitsatz
1. Die Abgabe von Arzneimitteln (Faktorzubereitungen) zur Heimselbstbehandlung im Rahmen der integrierten Versorgung von Hämatophiliepatienten
durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis führt zur gewerblichen Infektion der freiberuflichen Einkünfte, da sie nicht untrennbar
mit der freiberuflichen Tätigkeit verbunden ist.
2. Wirtschaftliche Erwägungen und Effizienzvorteile führen nicht dazu, dass die Abgabe der Präparate als unselbständiger Teil
der ärztlichen Heilbehandlung anzusehen wäre.
3. Aus dem Umstand, dass die Apothekenpflicht in § 47 AMG partiell aufgehoben und Ärzten der Verkauf von Medikamenten gestattet
wird, kann kein Rückschluss auf die steuerliche Behandlung erfolgen.
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 321 Nr. 10 EFG 2019 S. 607 Nr. 8 KÖSDI 2019 S. 21261 Nr. 6 GAAAH-15744
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 01.02.2019 - 3 K 3295/15 F,G
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